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Testpflicht von Beschäftigten

31.03.2021 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Vollzug der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)

Bekanntmachung über die Testpflicht von Beschäftigten der Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1-5 der 12. BayIfSMV zur Bekämpfung der übertragbaren Coronaviruserkrankung COVID 19 bei einer Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. vom 31.03.2021, Az. 56-5304.7

Aufgrund § 9 Abs. 2 Nr. 5 der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die durch §§ 1 und 2 der Verordnung vom 25. März 2021 (BayMBl. Nr. 224) geändert worden ist, macht das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. bekannt:

1.    Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen (29.03.2021: 178,3, 30.03.2021: 170,9 und 31.03.2021: 162,0) überschritten.

2.    Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. tritt deshalb folgende Regelung in Kraft:

a.    Testung der Beschäftigten
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 5 wird eine Testung der Beschäftigten in Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in denen die Beschäftigten zum Dienst eingeteilt sind, angeordnet.

b.    Ausgenommen von der unter a) aufgeführten Testpflicht sind die Beschäftigten dieser Einrichtungen, die unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben.

3.    Diese Bekanntmachung tritt am 01.04.2021 in Kraft.
Sobald die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Wert von 100 liegt, wird das Unterschreiten dieses Wertes amtlich bekannt gemacht.

Hinweise:

1.    Der Wortlaut der 12. BayIfSMV kann im Internet unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/ eingesehen werden.
2.    Die sonstigen Vorschriften der 12. BayIfSMV des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.

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