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 Polizeiberichte

Kinder hielten sich in den Gleisanlagen auf - Notbremsung verhindert Unglück

22.02.2021 Pölling / Postbauer-Heng.

Am Samstagnachmittag bemerkte der Lokführer einer S-Bahn drei Kinder im geschätzten Alter von 10 Jahren, welche sich auf den dortigen Gleisanlagen zwischen Pölling und Postbauer-Heng aufhielten. Geistesgegenwärtig leitete er einen Nothalt ein und konnte die S-Bahn rechtzeitig zum Stehen bringen, bevor es zu einer Kollision gekommen wäre. Die drei Kinder entfernten sich anschließend rennend in Richtung Bahndamm und konnten bislang nicht ermittelt werden. Durch die abrupt eingeleitete Notbremsung wurde eine 17-jährige Passagierin des Zuges leicht verletzt. Der Lokführer erlitt einen Schock und wurde ärztlich versorgt. Die Bahnstrecke war für ca. eine Stunde vollständig gesperrt.
 
Von polizeilicher Seite wird in dem Zusammenhang eindringlich auf die immensen Gefahrenlagen beim Aufenthalt an Bahnanlagen hingewiesen. Die Gefahren, die beim Betreten von Gleisanlagen und Bahnübergängen bestehen, werden aus polizeilicher Erfahrung oftmals unterschätzt. Unfallursachen sind unter anderem unachtsames oder unsachgemäßes Verhalten auf Eisenbahnanlagen.
 
Seien Sie stets achtsam, wenn Sie sich an Orten aufhalten, wo sich Züge bewegen. Sensibilisieren Sie insbesondere auch Kinder hinsichtlich der hohen Gefahrenmomente bei Spielen im Bereich von Gleisanlagen. 
 
·         Züge durchfahren Bahnhöfe mit Geschwindigkeiten von bis zu 160 Stundenkilometern. Durch den entstehenden Luftsog können unmittelbar an der Bahnsteigkante befindliche Gegenstände in Bewegung geraten.
·         Züge können Hindernissen nicht ausweichen und haben einen sehr langen Bremsweg.
·         Sie nähern sich teilweise fast lautlos. Ein elektrisch betriebener Zug – selbst mit über 200 Stundenkilometern – ist für das menschliche Ohr erst wahrnehmbar, wenn er bereits vorbeifährt!
·         Züge fahren auch außerhalb des ausgehängten Fahrplanes und können ein Gleis in beide Richtungen befahren.
 
Ein unerlaubtes Betreten der Gleisanlagen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung mit nicht unerheblichem Bußgeld bewährt.

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