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Weitere Öffnungsschritte im Landkreis Neumarkt

21.05.2021 Neumarkt.

Amtliche Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt in der Oberpfalz zur Zulassung weiterer Öffnungsschritte gemäß § 27 Abs. 1 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021) BayMBL. Nr. 171, BayRS 2126-16-G), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 19. Mai. 2021 (BayMBL. Nr. 351) für den Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz nach Erteilung des Einvernehmens durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Schreiben der Regierung der Oberpfalz zum 20.05.2021
 
Das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz erlässt für den Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz auf Grundlage des § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV i. V. m. § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung und Art. 3 Abs. 1 und Art. 35 Satz 2 des Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende 
 
Allgemeinverfügung:
 
1. Die Außengastronomie darf für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktverfolgung unter folgenden weiteren Voraussetzungen öffnen:
 
a) Besucher*innen benötigen für den Zutritt zum Gastbereich einen gültigen Test auf SARS-CoV2 mit negativem Ergebnis. PCR-Tests, POC-Antigentest und Selbsttest dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. 
 
b) Der Nachweis entfällt bei Personen des gleichen Hausstandes, die allein an einem Tisch sitzen.
 
c) Alternativ gilt auch der Nachweis einer vollständigen Impfung oder der Nachweis als Genesener. Der Impfnachweis gilt als vollständig, wenn die Zweitimpfung 15 Tage zurückliegt. Als Nachweis als Genesener gelten eine ärztliche Bescheinigung über eine Erkrankung mit SARS-CoV2, ein positives Testergebnis, das nach der Erkrankung über eine zurückliegende Infektion mit SARS-CoV2 abgenommen worden ist. Der abgenommene Test muss mindestens 28 Tage, höchstens aber 6 Monate zurückliegen. Weiterhin gilt auch die Absonderungsbescheinigung als Erkrankter mit SARS-CoV2 als Nachweis. Diese Infektion oder Erkrankung darf allerdings nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
 
d) Der Gastbereich muss deutlich gekennzeichnet sein und sich vom öffentlichen Be-reich abgrenzen. Im öffentlichen Bereich um die gekennzeichneten Gastbereiche ist das Stehen und verweilen nicht gestattet. Die weiterhin geltenden Alkoholver-botszonen sind zu beachten.
 
e) Innerhalb des Gastbereichs sind die Abstandsregeln einzuhalten. Für die Gäste besteht FFP2-Maskenpflicht, sofern diese nicht am zugewiesenen Tisch Platz genommen haben. Für Service-Personal, das sich in Gastbereich aufhält, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
 
f) Während des Schankbetriebes ist der „to go“-Ausschank von alkoholischen Getränken nicht gestattet.
 
g) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, dass auf der Grundlage des Rahmenkonzeptes Gastronomie erstellt wurde.
 
h) Die Außengastronomie hat um 22.00 Uhr zu schließen.
 
2. Theater, Konzerthäuser und Kinos dürfen für Besucher*innen mit entsprechendem Testnachweis nach Nr. 1 a) öffnen. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 a).
 
a) Die Unterpunkte Nr. 1 c) und e) gelten entsprechend.
 
b) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grundlage der „Rahmenkonzepte Kultur und Kino“ erstellt wurde.
 
3. Des Weiteren darf auch kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten, sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen, stattfinden, ferner
 
a) unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis nach Nr. 1 a) verfügen,
 
b) auch in Fitnessstudios unter der Voraussetzung vorheriger Terminbuchung sowie, dass alle Kunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 a) verfügen;
 
c) die Zulassung von bis zu 250 Zuschauern bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis nach Nr. 1 verfügen.
 
d) Die Nr. 1 c) und e) gelten entsprechend.
 
e) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grundlage des „Rahmenkonzeptes Sport“ erstellt wurde.
 
4. Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen dürfen unter der Voraussetzung öffnen, dass alle Übernachtungsgäste bereits bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis nach Nr. 1 a) verfügen.  Ebenso zulässig sind im Rahmen der Übernachtungsangebote ferner gastronomi-sche Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen unter der Voraussetzung eines negativen Testnachweises nach Nr. 1
 
a) Weiterhin gilt:
 
a) Die Unterpunkte Nr. 1 c) und e) gelten entsprechend.
 
b) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grundlage des „Hygienekonzeptes Beherbergung“ erstellt wurde.
 
5. Der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen ist unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1 a) gestattet.
 
a) Die Unterpunkte Nr. 1 c) und e) gelten entsprechend.
 
b) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grundlage der „Rahmenkonzepte Kultur und Kino“ erstellt wurde.
 
6. Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist. 
 
a) Die Unterpunkte Nr. 1 c) und e) gelten entsprechend.
 
b) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grund-lage der „Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater“ erstellt wurde.
 
7. Die Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis nach Nr. 1 a) und nach vorheriger Terminbuchung.
 
a) Die Unterpunkte Nr. 1 c) und e) gelten entsprechend.
 
b) Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten, das auf der Grundlage des entsprechenden Rahmenkonzeptes erstellt wurde.
 
8. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am ______ sein Einvernehmen erteilt.
 
9. Die Allgemeinverfügung tritt außer Kraft, wenn gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 3 der 12. BayIfSMV die Regelungen eintreffen, die für den Inzidenzwert über 100 gelten.
 
10. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 22.05.2021 durch Veröffentlichung im Amtsblatt Neumarkt in der Oberpfalz als bekannt gegeben.
 
11. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.05.2021 in Kraft.
 
Hinweis:
 
Die nach § 27 der 12. BayIfSMV erforderlichen Rahmenkonzepte sind sämtliche erstellte und von den zuständigen Fachressorts in Abstimmung mit dem StMGP im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachte Hygienekonzepte. Soweit keine Hygienekonzepte vor-liegend benannt sind, sind die Bekanntmachungen der Bayerischen Ministerialblätter zu beachten und die Seiten der zuständigen Ministerien zu überprüfen. 
Es handelt sich um folgende Konzepte: 
 
• „Rahmenkonzept Sport“ (BayMBl. 2021 Nr. 309, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/309/baymbl-2021-309.pdf)
 
• „Rahmenkonzept für Kultur und Kinos“ (BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/files/
 
• „Rahmenkonzept Gastronomie“ (BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter: https://www.verkuendung-bayern.de/f), sofern nicht bis 21.05.2021 das aktualisierte Hygienekonzept bekannt gemacht worden ist. 
 
• „Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen“ (BayMBl. 2021 Nr. 353, abruf-bar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/f
 
• „Rahmenkonzept Beherbergung“ vom 19. Mai 2021, Az. 71-4800a/43 und G55b-G8390-2020/3792-17, abrufbar unter: https://www.stmwi.bayern.de/f
 
• „Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater“ BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter:  https://www.verkuendung-bayern.de/
 
Gründe
 
I. Das Landratsamt Neumarkt in der Oberpfalz ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig, §§28 Abs. 1IfSG, § 27 Abs.  1 der 12.  BayIfSMV und § 65 Satz 1 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
 
II. Rechtsgrundlage für diese Allgemeinverfügung ist § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV
 
Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung ergibt sich aus § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV. Danach kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nach Maßgabe von Rahmenkonzepten, die von den zuständigen Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekanntgemacht werden und in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festzulegen sind, weitere Öffnungsschritte zulassen, wenn in einem Landkreis die 7-Tage-Inziden von 100 nicht überschritten wird und die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig erscheint.
 
Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz befindet sich auf einem sogenannten stabilen Niveau. Ein tendenzieller Rücklauf der Zahlen ist zu erkennen. Seit dem 11. Mai. 2021 fallen die Zahlen im Landkreis Neumarkt in der Oberpfalz. 
 
12.05.2021: 124,1
13.05.2021: 108,5
14.05.2021: 109,2
15.05.2021: 86,9
16.05.2021: 81,0
17.05.2021: 91,4
18.05.2021: 82,5
19.05.2021: 89,9
20.05.2021: 72,8
 
Seit dem 15.05.2021 liegt die 7-Tage-Inzidenz unter 100. Am 19.05.2021 wurde der Schwellenwert von 5 Tagen überschritten. Innerhalb dieser fünf Tage hat sich der Wert stabilisiert. Nach Bekanntmachung liegt der 7.Tag in Folge vor, der den Wert von 100 unterschreitet. Somit ist von einer stabilen Inzidenzlage auszugehen. Diese Ansätze lassen eine Prognoseentscheidung zu, die die weiteren Öffnungsschritte für die Zukunft rechtfertigen und nach denen nicht davon auszugehen ist, dass in kurzer Zeit wieder der Schwellenwert von 100 überschritten wird. 
 
Das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Schreiben über die Regierung zum 20.05.2021 das Einvernehmen zum Erlass dieser Allgemeinverfügung erteilt.
 
Die Zulassung der Öffnung  von  Außengastronomie,  Theatern,  Konzert- und  Opernhäusern  und Kinos, der kontaktfreie  Sport  im  Innenbereich  und  Kontaktsport  unter  freiem  Himmel, der Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen, sowie Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, die Öffnung von Freibädern ist nach Maßgabe von Ziffer 1 bis 7 des Tenors dieser Allgemeinverfügung als angemessen anzusehen. 
Im Zuge der Abwägung der beiderseitigen Interessen sind die oben genannten Öffnungsmaßnahmen geeignet und erforderlich, um die schrittweisen Öffnungen der wirtschaftlichen Betriebe zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Bevölkerung vor einer erneuten Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu bewahren. Die Infektionszahlen sind auf Ebene des Landkreises, des Freistaates und auch auf Bundesebene seit einiger Zeit rückläufig. Im Zusammenhang damit steigt die Anzahl der geimpften Personen, die einen wesentlichen Anteil dazu beitragen das Infektionsgeschehen einzudämmen und eine Immunität in der Bevölkerung vorantreiben. Es ist somit als angemessen zu betrachten die oben genannten Öffnungsschritte vorzunehmen. Gleichzeitig müssen jedoch im Zuge einer restriktiven und schrittweisen Handhabung die Erfordernisse der jeweiligen Hygienekonzepte gewahrt werden, um einen erneuten Anstieg der Infektionen zu verhindern.
 
12. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Vorschrift wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt in der Oberpfalz als bekannt gegeben gilt.
 
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