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Vorsicht vor illegaler Pyrotechnik - LKA warnt vor illegaler Pyrotechnik aus dem Internet

24.12.2015 Bayern.

In diesem Jahr ist der Verkauf pyrotechnischer Artikel für das Silvesterfeuerwerk ab Dienstag, 29.12.2015, erlaubt. Die Feuerwerksartikel dürfen jedoch nur am 31.12.2015 und 01.01.2016 abgebrannt werden. Doch Vorsicht! Zunehmend stellen die Sicherheitsbehörden in Bayern das Verbringen, den Handel und die Verwendung illegaler Pyrotechnik fest.
 
Da diese Artikel, vor allem aus dem östlichen Ausland, in aller Regel keine Zulassung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) oder einer anderen nationalen Zertifizierungsstelle haben, machen sich sowohl der Verbringer als auch der Besitzer strafbar. 
 
In und für Deutschland zugelassene pyrotechnische Artikel sind durch eine aufgedruckte BAM-Nummer bzw. einer CE-Zertifizierungsnummer sowie durch die in deutscher Sprache aufgedruckten Handhabungshinweisen erkennbar. Der Umgang mit nicht von der BAM oder anderen nationalen Zertifizierungsstellen zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz dar. Da kann der vermeintlich kostengünstige Einkauf auf Verkaufsmärkten im europäischen Ausland und bei unseriösen Onlineshops im Internet im Nachhinein sehr teuer werden. 
 
Pyrotechnische Gegenstände werden je nach Verwendungszweck und Gefährlichkeit in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die in Deutschland handelsüblichen pyrotechnischen Gegenstände für Silvester sind in die Kategorie 2, frei ab 18 Jahren, eingestuft. Nur das so genannte Kleinstfeuerwerk der Kategorie 1, z.B. Knallerbsen oder Wunderkerzen, darf von Personen ab 12 Jahren erworben werden. 
 
Ordnungswidrig handelt übrigens auch, wer Feuerwerk der Kategorie 2 an Personen unter 18 Jahren weitergibt. Pyrotechnik der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerk) ist ausschließlich Inhabern entsprechender sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse vorbehalten, auch wenn diese Pyrotechnik auf den freien Märkten im benachbarten Ausland zu günstigen Konditionen frei erhältlich ist. Selbst eine vorhandene CE-Zertifizierung für Kategorie 3 Feuerwerk auf ausländischen pyrotechnischen Gegenständen schützt nicht vor Strafe. Mittelfeuerwerk, Kategorie 3, ist in vielen europäischen Ländern für Personen über 21 Jahren frei verkäuflich, nicht jedoch in Deutschland.
 
Die Gefährlichkeit von in Deutschland nicht zugelassener Pyrotechnik liegt vor allem in dem verwendeten Explosivstoffinhalt und -menge. So stellten die Sprengstoffexperten des Bayerischen Landeskriminalamtes (LKA) bei sichergestellten pyrotechnischen Gegenständen ohne CE-Zertifizierung oder BAM-Zulassung fest, dass als Explosivstoff Blitzknallsätze auf Chloratbasis mit Metallpulverbeimengung verwendet werden. Eine Verwendung von sog. Blitz-Knallsätzen ist bei frei verkäuflichem Silvesterfeuerwerk der Kategorie 1 und 2 jedoch verboten.
 
Das Bayerische Landeskriminalamt weist vor allem auf die gesundheitlichen Schäden hin, die immer wieder beim Umgang vor allem mit illegalen Böllern und Krachern auftreten. Doch der leichtsinnige und oft auch unsachgemäße Umgang mit Feuerwerksartikeln ganz allgemein führt leider immer wieder zu erheblichen Sach- und vor allem Personenschäden.
 
Personen werden meistens im Gesicht und dort vor allem an den Augen, aber auch an Händen und Unterarmen verletzt. In vielen Fällen führen diese oft schweren Verletzungen zu lebenslangen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Daher sollte man beim Kauf unbedingt auf die BAM-Zulassung bzw. CE-Zertifizierung mit entsprechender Einstufung achten. Diese muss auf allen pyrotechnischen Produkten in deutscher Sprache aufgedruckt sein.
 
Beim Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen gibt es einige wichtige Verhaltensregeln, die beherzigt werden sollten:
 
  • Feuerwerkskörper nur nach Gebrauchsanwendung abbrennen!
  • Feuerwerkskörper nie in den Taschen der Kleidung aufbewahren!
  • Wenn Feuerwerkskörper versagen, liegen lassen und nicht nochmals zünden!
  • Nie versuchen, Feuerwerk selbst zu basteln!

 

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