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Schwerbehinderte Menschen beschäftigen – Meldepflicht für Betriebe bis 31. März 2021

12.03.2021 Bayern.

Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Zur Überwachung der Erfüllung der Beschäftigungspflicht im Kalenderjahr 2020 müssen die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber bis spätestens 31. März 2021 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit ihre Beschäftigungsdaten anzeigen.

Das Programm IW-Elan ermöglicht sowohl die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form als auch in Schriftform. Es kann zudem unter http://www.iw-elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber weiterhin auch die Möglichkeit, die Anzeigevordrucke zu bestellen.

Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die nicht automatisch Unterlagen erhalten haben, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.iw-elan.de anzufordern.

Erstattet ein anzeigepflichtiger Arbeitgeber die vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zum 31.03.2021, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer hohen Geldbuße geahndet werden kann.

Für weitere Fragen und Informationen rund um das Anzeigeverfahren und die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber über die kostenfreie Servicerufnummer 0800 4 5555 20 an den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit wenden.

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