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Neue Coronaregeln ab Vatertag im Landkreis Neumarkt

11.05.2021 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Vollzug der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV)
Inzidenzabhängige Öffnung von Schulen, von Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige und Außerschulische Bildung
vom 13.05.2021, Az. 56-5304.7


Aufgrund § 3 Nr. 2 und 3; § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b; § 19 Abs. 1 Satz 2; § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr.171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 05. Mai 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 307) geändert worden ist, macht das Land-ratsamt Neumarkt i.d.OPf. bekannt:

1.    Am 11.05.2021 beträgt im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl  an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert 144,2. Damit hat der Landkreis Neumarkt i.d.OPf. nach § 3 Nr. 2, 3 die 7-Tage-Inzidenz von 165 an 5 aufeinander folgenden Tagen unterschritten (07.05.2021: 132,3; 08.05.2021: 121,1; 09.05.2021: 131,5; 10.05.2021: 140,4; 11.05.2021: 144,2).

2.    Damit treten folgende Regelungen zusätzlich in Kraft:

a.    Schulen

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b findet unter den Voraussetzungen des Abs. 4

•    in der Jahrgangsstufe 1-3 der Grundschulstufe, der Jahrgangsstufe 5 und 6 der Förderschulen Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a gilt entsprechend.
•    an allen übrigen Schularten und Jahrgangsstufen findet Distanzunterricht statt.

b.    Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientages-betreuungen und organisierte Spielgruppen für Kinder geschlossen. Dies gilt nicht für die Betreuung für Schülerinnen und Schüler. Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung erlassen.

c.    Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen

Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1-4 ist Präsenzunterricht an Hundeschulen unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1-4 zulässig.

3.    Diese Bekanntmachung tritt am 13.05.2021 in Kraft.

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