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Betrugsverdacht bei Coronamasken – Eröffnung des Hauptverfahrens weitgehend abgelehnt

19.06.2023 Neumarkt / Nürnberg.

In Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Mund-Nasen- Schutzmasken in der Anfangszeit der Corona-Pandemie hatte die Staatsanwalt- schaft Nürnberg-Fürth im Frühjahr 2022 Anklage gegen zwei Geschäftsführer einer Firma aus dem Raum Neumarkt in der Oberpfalz wegen des Verdachts des Betruges und Urkundenfälschung erhoben. Die 16. Strafkammer des Land- gerichts Nürnberg-Fürth hat nun die Eröffnung des Hauptverfahrens weitge- hend abgelehnt. Aus Sicht der Kammer besteht hinsichtlich der Betrugsvor- würfe kein hinreichender Tatverdacht. Eröffnet wurde das Hauptverfahren nur gegen den jüngeren der beiden Angeklagten wegen des Vorwurfs der Urkun- denfälschung.

Die im Zeitraum der Anklageerhebung 31 und 34 Jahre alten Angeklagten sollen dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) im Ap- ril 2020 rund 2,5 Millionen medizinische Mund-Nasen-Schutzmasken verkauft haben. Laut Anklage soll knapp die Hälfte, der für die Verteilung an Kliniken und Katastro- phenschutzeinrichtungen zum medizinischen Gebrauch bestimmten Masken chine- sischer Herstellung nicht der vereinbarten Qualität entsprochen haben, was die An- geklagten zumindest billigend in Kauf genommen haben sollen. Die Staatsanwalt- schaft erhob Ende April 2022 Anklage zum Landgericht Nürnberg-Fürth.

Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe wird auf die Pressemitteilung der Staatsan- waltschaft Nürnberg-Fürth (Nr. 04 vom 10. Juni 2022) Bezug genommen.

Aus Sicht der Kammer besteht nach Würdigung des gesamten Akteninhaltes auf Grundlage des Anklagesachverhaltes und der vorhandenen Beweismittel keine über- wiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung der beiden Angeklagten wegen ge- meinschaftlichen Betruges. Die Kammer sah die vorhandenen Indizien für strafbares Handeln in Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Schutzmasken in der Anfangszeit der Corona-Pandemie in Gesamtschau als nicht ausreichend an, um hinsichtlich der Betrugsvorwürfe einen Verdachtsgrad zu bejahen, der eine spä- tere Verurteilung in einer Hauptverhandlung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Er- hebliche Zweifel bestehen aus Sicht der Kammer schon hinsichtlich der objektiven Betrugsmerkmale. So seien nach Ansicht der Kammer die von den Angeklagten ge- genüber dem LGL für die Erwerbsgeschäfte eingereichten Unterlagen in der Gesamt- schau nicht zur Täuschung geeignet gewesen. Auch die Quote der schadhaften Mas- ken stellt sich als deutlich niedriger dar. Des Weiteren beurteilt die Kammer die Scha- denshöhe anders als die Staatsanwaltschaft. Zudem sieht die Kammer in Gesamt- schau aller Umstände und Indizien einen Betrugsvorsatz als nicht nachweisbar.

Die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet hat die Kammer insoweit nur gegen den jüngeren Angeklagten wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung: Der Angeklagte soll in Zusammenhang mit der Maskenbeschaf- fung in einem Bestätigungsschreiben unbefugt den Firmenstempel und die Unter- schrift eines Verantwortlichen einer anderen Firma verwendet haben. Eine Beteili- gung des zweiten Angeklagten an diesem Tatvorwurf ist nach Ansicht der Kammer hingegen nicht nachweisbar.

Ein Termin zur Hauptverhandlung steht noch nicht fest.

Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, gegen die Nichteröffnungsentscheidung innerhalb einer Woche ab Zustellung sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Nürnberg einzulegen.

Tina Haase - Richterin am Oberlandesgericht Justizpressesprecherin.

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