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3G-Regel gilt jetzt in Stadtbibliothek, Stadtarchiv und Stadtmuseum

02.09.2021 Neumarkt.

Auch wenn die angekündigte 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayISchMV) noch nicht veröffentlicht ist, wurden einige der Regeln bereits im Vorfeld benannt, die ab 2.9.2021 in Kraft treten sollen. Unter anderem gilt in Landkreisen mit mehr als 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern binnen sieben Tagen die so genannte 3G-Regel für Innenräume von zahlreichen Einrichtungen bzw. bei bestimmten Anlässen. In der Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung heißt es dazu: „Ab einer 7-Tage-Infektionsinzidenz von über 35 im Landkreis oder in der kreisfeien Stadt gilt indoor breitflächig der 3G-Grundsatz: Persönlichen Zugang haben deshalb nur Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete. Dies betrifft öffentliche und private Einrichtungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Fitnessstudios, die gesamte Kultur, Theater, Kinos, Museen, Gedenkstätten, Gastronomie, Beherbergung, die Hochschulen, Krankenhäuser, Bibliotheken und Archive, die außerschulischen Bildungsangebote wie Musikschulen und die Erwachsenenbildung, außerdem Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Spielbanken, den touristischen Reisebusverkehr und ähnliches. Für Kinder, die noch nicht eingeschult sind, gibt es Ausnahmen.“ Da der Wert von 35 aktuell beim Landkreis Neumarkt überschritten ist, müssen die beschriebenen 3G-Regeln angewendet werden. Dies betrifft bei der Stadt Neumarkt unter anderem die Stadtbibliothek, das Stadtarchiv und das Stadtmuseum sowie das Museum Lothar Fischer. Überall dort gilt ab Donnerstag, 2.9.2021, dass der Zutritt nur noch für Geimpfte, Genesene oder Personen mit einem aktuellen negativen Corona-Test möglich ist. Die Nutzer werden gebeten, die entsprechenden Nachweise mitzubringen und vorzulegen. Da laut Staatsregierung die Betreiber die Einhaltung kontrollieren müssen, bittet die Stadt die Nutzer der Einrichtungen um Verständnis, dass es beim Einlass eventuell zu Verzögerungen kommen kann. Im Übrigen gibt das Kabinett in seiner Pressemitteilung den ausdrücklichen Hinweis: „Gäste und Besucher sowie Betreiber, die sich nicht daran halten, müssen mit einem Bußgeld rechnen.“
 
Änderungen gibt es dabei auch bei der Maskenpflicht. Statt der bisher geforderten FFP2-Masken sind laut Staatsregierung nun auch medizinische Masken („OP-Masken“) erlaubt. Dabei gibt es unter freiem Himmel künftig generell keine Maskenpflicht mehr, ausgenommen sind lediglich die Eingangs- und Begegnungsbereiche bei größeren Veranstaltungen (ab 1.000 Personen). In geschlossenen Räumen gilt dagegen umgekehrt zunächst einmal immer eine generelle Maskenpflicht, so auch in den genannten Einrichtungen der Stadt. Ausnahmen gibt es laut Staatsregierung nur für bestimmte Bereiche und Anlässe. Darunter fallen jedoch Stadtbibliothek, Stadtarchiv und Stadtmuseum nicht, so dass dort die Maskenpflicht beachtet werden muss.
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