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Alkoholkonsumverbot im Landkreis Neumarkt ausgeweitet

23.04.2021 Neumarkt / Landkreis.

Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) - Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. (Alkoholkonsumverbot)

Den Lageplan zur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots finden Sie hier

Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt aufgrund des §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 5. März 2021, veröffentlicht mit BayMBl. 2021 Nr. 171, die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 16. April 2021, veröffentlicht mit BayMBl. 2021 Nr. 280, geändert worden ist, folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung betreffend die Festlegung der öffentlichen Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, (Alkoholkonsumverbot) vom 8. März 2021, Az. 56-5304.7, wird wie folgt geändert:

Die Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung:

„In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:

•    Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehende vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße
•    Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
•    Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
•    Ludwigshain (an der Bad-und Kapuzinerstraße sowie am Weißenfeldplatz)
•    Stadtpark (an der Mühl-und Weiherstraße)
•    ehemaliges Gelände der Landesgartenschau
•    Freiflächen hinter dem „Neuen Markt“
•    Untere Marktstraße einschließlich der Durchgänge des „Unteren Tor“ bis zur Kreuzung der Unteren Marktstraße mit der Dammstraße/Kurt-Romstöck-Ring
•    Passage/ Brunnengarten am Unteren Tor
•    Grün- und Verkehrsflächen zwischen Unterer Marktstraße und der Einmündung der Mühlstraße in die Abtsdorfer Gasse, Teilfläche der Mühlstraße westlich der Abtsdorfer Gasse einschließlich des Wendehammer“

2. Der genaue räumliche Umgriff der in Ziffer 1 neu genannten Stadtbezirke ergibt sich aus dem Lageplan zur örtlichen Bestimmung des Geltungsbereichs des Alkoholkonsumverbots, der Anlage und Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.

3. Die weiteren Regelungen der Allgemeinverfügung vom 8. März 2021, Az. 56-5304.7, bleiben unverändert in Kraft.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.04.2021, 0.00 Uhr in Kraft.

Hinweise:

1. Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, vgl. § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG.
2. Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort bereits gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 der 12. BayIfSMV (Regelung zur Gastronomie) landesweit untersagt.
3. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 6 bzw. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 29 der 12. BayIfSMV, in der jeweils geltenden Fassung, eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
4. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 des BayVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinheit öffentlich bekannt zu machen.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung kann beim Landratsamt Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf. während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag, Dienstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, Mittwoch, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie am Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden und ist auf der Internetseite unter www.landkreis-neumarkt.de/hp1/Startseite.htm abrufbar.

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