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Maskenpflicht: Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt

08.03.2021 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Infektionsschutz nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung 
 
Bezeichnung der zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten, auf denen eine Maskenpflicht gilt
 
1. Folgende zentrale Begegnungsflächen in Innenstädten werden nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) als Bereiche festgelegt, auf denen eine Maskenpflicht auch im Freien gilt:
 
In der Großen Kreisstadt Neumarkt i.d.OPf.:
 
Marktstraße: Untere Marktstraße ausgehend vom Unteren Tor, einschließlich Rathausplatz, und Obere Marktstraße bis zur Einmündung in die Badstraße 
Bahnhofstraße; ausgehend von der Kreuzung mit der Ringstraße/ Badstraße bis zum Bahnhof (einschließlich Bahnhofsvorplatz)
Klostergasse; ausgehend vom Rathausplatz bis zum Klostertor
 
2. Die Bekanntmachung tritt am 08.03.2021 in Kraft.
 
3. Diese Bekanntmachung wird auf der Internetseite des Landratsamtes sowie im Amtsblatt des Landkreises Neumarkt i.d.OPf. veröffentlicht. Die Begründung ist im Amtsgebäude des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Straße 1, 92318 Neumarkt i.d.OPf., Zimmer 344, nach Voranmeldung zu den üblichen Geschäftszeiten einsehbar.
Hinweise:
 
Die Maskenpflicht gilt für Fußgänger, insbesondere auf dem Gehweg und beim Queren von Fahrbahnen, aber auch bei Benutzung eines Fahrrades, nicht jedoch im Inneren von Kraftfahrzeugen.
 
Die sonstigen Gebote, Verbote und Vorschriften der 12. BayIfSMV bleiben unberührt.
 
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