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Achtung bei Auslichtungsarbeiten und beim Heckenschneiden, Grabenfräsen etc.

29.01.2015 Neumarkt.

Die "Untere Naturschutzbehörde" des Landratsamtes weist daraufhin, dass vom 1. März bis einschließlich 30. September verboten ist,

* Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,

* Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder - gebüsche einschließlich Ufergehölze oder - gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen,

* Röhrichte zurückzuschneiden (außerhalb dieses Zeitraumes dürfen sie nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden).

Die Verbote gelten nicht für

- die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege im Zeitraum vom 01. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält,
- schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Bäume,
- Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrs- wege oder der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

Es ist ferner zeitlich unbefristet verboten und nur mit behördlicher Genehmigung möglich,

* die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflä- chen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier - oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

* ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass in europäischen oder nationalen Schutzgebieten, beispielsweise FFH-Gebiet, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, zusätzlich die einschlägigen Vorschriften gelten, welche insgesamt ein noch behutsameres Vorgehen bei Pflegearbeiten erfordern.

Daher wird dringend empfohlen, vor Beginn solcher Arbeiten mit der Unteren Naturschutzbehörde beim Landratsamt die geplanten Maßnahmen abzusprechen,
Tel. 09181-470 287 oder -09181-470 187.

Manches Bußgeldverfahren kann somit vermieden werden, der Gesetzgeber hat den Bußgeldrahmen hier zuletzt bis auf fünfundzwanzigtausend Euro ausgeweitet und damit ein deutliches Signal unter anderem für die Schutzwürdigkeit einer ungestörten Brutzeit gesetzt.

Diese Regelungen gelten seit dem 01. März 2011, soweit sie auf dem Bayerischen Naturschutzgesetz fußen, seit 01. März 2010 ist das Bundesnaturschutzgesetz in Kraft.

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