Das Nachrichtenportal für Neumarkt/OPf.
Freitag, 03.05.2024 / 22:45:36 Uhr
Neumarkt/OPf.

12° C

 Nachrichten / Land

Ab Donnerstag: Alkoholverbot wird aufgehoben - Treffen mit 10 Haushalten möglich

08.06.2021 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Vollzug der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV)

Bekanntmachung über die Höhe des 7-Tage-Inzidenz-Wertes der COVID-19 Fälle für den Landkreis Neumarkt. i. d. OPf. vom 08.06.2021, Az. 56-5304.8

Aufgrund von § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. Juni 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 382, BayRS 2126-1-17-G), macht das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. folgendes bekannt:

1. Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (04.06.2021: 32,0; 05.06.2021: 32,0; 06.06.2021: 29,7; 07.06.2021: 32,7: 08.06.2021: 22,3)
unterschritten.

2. Im Landkreis Neumarkt i.d.Opf. gelten deshalb ab Donnerstag, den 10.06.2021, zusätzlich die Regelungen der 13. BayIfSMV., die an die Voraussetzung geknüpft sind, dass eine 7-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten wird. Dies gilt solange, bis sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 der 13. BayIfSMV eine Änderung der maßgeblichen Inzidenz ergibt.

Hinweis:

Für den vollständigen Verordnungstext wird verwiesen auf die konsolidierte Lesefassung der 13. BayIfSMV.
(www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/384/baymbl-2021-384.pdf)


Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) und der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV);

Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. (Alkoholkonsumverbot)
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. erlässt aufgrund der §§ 28, 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2020 (BGBl I. S. 1045) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 26 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 5. Juni 2021, veröffentlicht mit BayMBl. 2021 Nr. 384, folgende

Allgemeinverfügung:

1. Die Allgemeinverfügung betreffend die Festlegung der öffentlichen Verkehrsflächen von Innenstädten und sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, (Alkoholkonsumverbot) vom 8. März 2021, Az. 56-5304.7, die durch Allgemeinverfügungen vom 23. April 2021, Az. 56-5304.7 und vom 28.04.2021 Az. 56-5304.7 sowie durch Allgemeinverfügung 20.05.2021 Az.56-5304.7, geändert worden ist, wird aufgehoben:

2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung vom 10.06.2021, 0 Uhr in Kraft.

Begründung:

I. Gemäß § 26 der 13. BayIfSMV ist der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.

Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ist seit Freitag, den 04.06.2021 unter 50; die Entwicklung des Infektionsgeschehens ist seither stabil bzw. leicht rückläufig. Zum 08.06.2021 weist der Landkreis Neumarkt i.d.OPf. eine 7-Tage-Inzidenz von 22,3 auf. Ein Alkoholkonsumverbot
auf den in den Allgemeinverfügungen festgelegten Flächen ist daher nicht mehr erforderlich.

Die Stadt Neumarkt i.d.OPf. hat am 07.06.2021 ebenfalls mitgeteilt, dass sie angesichts der aktuellen Lockerungen und der Inzidenzwerte keine Veranlassung für eine Aufrechterhaltung der Alkoholverbotszonen sieht.
 
II. Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung gemäß § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. § 26 der 13. BayIfSMV und § 65 Satz 1 der ZustV sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig. Die Aufhebung der genannten Allgemeinverfügungen stützt sich auf § 26 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung i. V. m. Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der widerrufenen Allgemeinverfügung handelt es sich um einen rechtmäßig, aufgrund von § 28 Abs. 1 IfSG i. V. m. der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, erlassenen Verwaltungsakt. Die Allgemeinverfügung war ferner nicht begünstigend, denn sie begründete oder bestätigte kein Recht und stellt keinen rechtlich erheblichen Vorteil im Sinne der Norm dar. Die Allgemeinverfügungen vom 08.03.2021, 23.04.2021, 28.04.2021 und 20.05.2021 werden aufgehoben, nachdem sich die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil und rückläufig zeigt und daher die weitere Aufrechterhaltung der durch diese Allgemeinverfügungen angeordneten Grundrechtseinschränkungen nicht länger verhältnismäßig wären. Das Infektionsgeschehen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. ist stark rückläufig, was sich in einer Inzidenz von 22,3 (Stand: 08.06.2021) widerspiegelt. Die Entwicklung des Infektionsgeschehens im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. erscheint stabil. Nach derzeitigen Erkenntnissen ist mit einem weiteren Rücklauf der Inzidenz zu rechnen. In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens (Art. 40 BayVwVfG) sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Alkoholkonsumverbotes erfüllt. Es gilt einen Ausgleich zwischen einem effektiven Gesundheitsschutz und den Freiheitsrechten der Bürger zu schaffen. Die weitere Aufrechterhaltung der in der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen erscheint nicht länger als erforderlich, um die Gesundheit der Bürger zu schützen. Zum einen gründet sich dies auf die bereits genannte positive Entwicklung der Inzidenzzahlen im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Zum anderen hat auch die Impfquote im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. positive Auswirkungen.

III. Nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei öffentlicher Bekanntmachung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Von dieser Möglichkeit wird Gebrauch gemacht, sodass diese Allgemeinverfügung ab 10.06.2021 gilt. Mit dieser Allgemeinverfügung tritt gleichzeitig die oben genannten Allgemeinverfügungen außer Kraft.

Hinweise

1. Die sonstigen Vorschriften der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, in der jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt.
2. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung besteht kraft Gesetzes, vgl. § 28 Abs. 3 IfSG i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG.

« zurück


Diese Themen könnten Sie auch interessieren: