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7-Tage-Inzidenz über 100 - neue Regeln im Landkreis Neumarkt ab Mittwoch

29.03.2021 Neumarkt / Landkreis.

Bekanntmachung des Landratsamtes Neumarkt i.d.OPf. zum Vollzug der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) 
 
Bekanntmachung über die Höhe des 7-Tage-Inzidenz-Wertes der COVID-19 Fälle für den Landkreis Neumarkt i.d.OPf. vom 29.03.2021, Az. 56-5304.7
 
Aufgrund von § 3 Nr. 2 und 3 der 12. BayIfSMV vom 5. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 171, BayRS 2126-1-16-G), die zuletzt durch §§ 1und 2 der Verordnung vom 25. März 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 224) geändert worden ist, macht das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. bekannt:
 
1. Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. hat die nach § 28a Abs. 3 Satz 12 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen (27.03.2021: 126,3; 28.03.2021: 175,4 und 29.03.2021: 178,3) überschritten.
 
2. Im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. gelten deshalb ab Mittwoch, den 31.03.2021, 0 Uhr, diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Voraussetzungen geknüpft sind, dass die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt.
 
Hinweis: Für den vollständigen Verordnungstext wird verwiesen auf BayMBl. 2021 Nr. 171 – Verkündungsplattform Bayern (www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-171/).

In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe untersagt.

Ausgenommen sind z.B.

    •    der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung,
    •    Lieferdienste,
    •    Getränkemärkte,
    •    Reformhäuser,
    •    Babyfachmärkte,
    •    Apotheken,
    •    Sanitätshäuser,
    •    Drogerien,
    •    Optiker,
    •    Hörgeräteakustiker,
    •    Tankstellen,
    •    Kfz-Werkstätten,
    •    Fahrradwerkstätten,
    •    Banken und Sparkassen,
    •    Pfandleihhäuser,
    •    Filialen des Brief- und Versandhandels,
    •    Reinigungen und Waschsalons,
    •    Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen und Baumärkte,
    •    der Verkauf von Presseartikeln,
    •    Versicherungsbüros,
    •    Buchhandlungen,
    •    Tierbedarf und Futtermittel
    •    sowie sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte.

Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

Für zulässigerweise geöffnete Betriebe und den Großhandel gilt:

    1.    Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
    2.    Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der Verkaufsfläche.
    3.    In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
    4.    Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Quelle: https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php

 

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