Pflichtumtausch von Führerscheinen: Für Geburtsjahrgänge vor 1953 gilt weiterhin Januar 2033

21.08.2026 – Neumarkt / Landkreis

Im Zusammenhang mit dem derzeit laufenden Pflichtumtausch von Führerscheinen erreichen die Führerscheinstelle immer wieder Fragen von Bürgerinnen und Bürgern.

Insbesondere bei den Geburtsjahrgängen vor 1953 besteht teilweise Unklarheit darüber, wann der Führerschein tatsächlich umgetauscht werden muss.

Die Führerscheinstelle weist daher auf Folgendes hin: 
Personen, die vor dem Jahr 1953 geboren wurden, müssen ihren Führerschein erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.

Dies gilt auch dann, wenn bereits ein Führerschein im heutigen Kartenformat (EU-Kartenführerschein) vorhanden ist.

Entscheidend ist bei dieser Gruppe somit nicht, ob noch ein alter Papierführerschein oder bereits ein Kartenführerschein vorliegt. 

Für die Geburtsjahrgänge vor 1953 bleibt der 19. Januar 2033 als geltende Umtauschfrist unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins bestehen.

Die Führerscheinstelle empfiehlt, sich bei Fragen zum individuellen Umtauschzeitpunkt direkt an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu wenden.

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