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Tod durch Liquid Ecstasy - Jugendlicher verurteilt

27.03.2017 Dietfurt.

Die Jugendkammer I hat am späten Nachmittag des 27. März 2017 einen 16-jährigen Jugendlichen, welcher einer Schülerin Liquid Ecstasy zur Verfügung gestellt und danach, als es ihr infolge des Rauschmittelkonsums sehr schlecht ging, keine ärztliche Hilfe holte, wegen Totschlags (durch Unterlassen) schuldig gesprochen und ihn zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Die Jugendkammer I war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte im Juni 2016 einer 14-jährigen Schülerin sowie anderen Jugendlichen bei einem Treffen auf einem Jugendverkehrsschulplatz in Dietfurt a. d. Altmühl eine nicht mehr näher bestimmbare Menge Liquid Ecstasy zum Konsum zur Verfügung gestellt hatte.

Die Kammer zeigte sich auch davon überzeugt, dass der Angeklagte bemerkte, dass die 14-Jährige nach der Einnahme des Rauschmittels dringend ärztliche Hilfe benötigte, und dennoch keine Hilfe holte bzw. darüber hinaus auch noch auf die anderen Jugendlichen dahingehend einwirkte, keine Rettungskräfte zu holen.

Die Schülerin hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können, wenn sie früher ärztliche Hilfe bekommen hätte. Der Angeklagte nahm ihren Tod billigend in Kauf. Auch davon war die Jugendkammer überzeugt.

In der Urteilsbegründung stellte der Vorsitzende Richter dar, dass der Angeklagte die Tat im Wesentlichen gestanden hatte. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen der Kammer auf den Aussagen der anderen Jugendlichen sowie den erstatteten medizinischen Sachverständigengutachten.

Rechtlich bewertet die Kammer die Tat als Totschlag durch Unterlassen. Der Angeklagte habe, weil er die Drogen zur Verfügung gestellt hatte und damit für den Zustand der Schülerin verantwortlich war, eine besondere Pflicht gehabt, dieser zu helfen.

Das Landgericht verhängte eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten. Eine zentrale Rolle bei der Strafzumessung spielte der im Jugendrecht maßgebliche Erziehungsgedanke. Der Vorsitzende führte in der Urteilsbegründung aus, dass Jugendstrafrecht in erster Linie Erziehungsstrafrecht ist. Es kam der Kammer daher bei der Bemessung der Strafe vor allen Dingen darauf an, eine Sanktion zu finden, welche den erzieherischen Anforderungen am besten gerecht wird. Dabei berücksichtigte das Gericht viele Gesichtspunkte, wie etwa das Geständnis, die gezeigte Reue, das sehr junge Alter und die erlittene Untersuchungshaft zu Gunsten des Angeklagten. Auf der anderen Seite mussten die Schwere der Tatfolgen und die Tatsache, dass es sich nicht nur um ein Augenblicksversagen handelte, bei der Bemessung der Strafe mit herangezogen werden.
 

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