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Bisherige Praxis im Wesentlichen bestätigt. Diakonie Bayern zum EuGH-Urteil

18.04.2018 Nürnberg.

Die Diakonie sieht ihre bisherige Praxis bei der Ausschreibung und Besetzung offener Stellen durch das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofes bestätigt. „Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, wie es im Grundgesetz verankert ist, gilt auch weiterhin“, so der Präsident der Diakonie Bayern, Michael Bammessel, in einer ersten Reaktion. „Allerdings werden wir zukünftig im Streitfall noch besser begründen müssen, wofür die Diakonie steht und wo wir die christliche Ausrichtung unserer Mitarbeitenden für notwendig halten.“

Die Diakonie in Bayern habe bereits im vergangenen Jahr ihr Arbeitsrecht angepasst und sich unter bestimmten Bedingungen für Bewerberinnen und Bewerber ohne Konfession bzw. mit anderem Glauben geöffnet. Zwar müsse man nun die Urteilsbegründung abwarten und gründlich analysieren. „Im Wesentlichen sehe ich unsere bisherige Praxis bestätigt“. Sollte ein Bewerber oder eine Bewerberin hinter einer Absage auf eine Bewerbung die fehlende Kirchenzugehörigkeit als Grund vermuten, müsse die Diakonie im Zweifelsfall auch vor Gericht auskunftsfähig sein.

„Wir müssen laut EuGH vor Gericht belegen können, dass die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche eine ‚wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte Anforderung‘ darstellt.“ Die Diakonie habe in ihrem Arbeitsrecht allerdings bereits Kriterien formuliert, für welche Arbeitsbereiche die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche besonders wichtig sei. Bammessel: „Die Diakonie ist die soziale Arbeit der evangelischen Kirche. Um diese Prägung auch in der Praxis mit Leben zu erfüllen, braucht es natürlich Mitarbeitende, die die christlichen Grundlagen kennen und auch zu ihnen stehen.“ Dies gelte insbesondere für Mitarbeitende in einer Leitungsfunktion.

„Für viele andere Positionen kann aber bereits seit 2017 unter bestimmten Umständen vom Erfordernis abgesehen werden, einer christlichen Konfession anzugehören.“ Dazu zählten Erzieher bzw. Erzieherinnen oder Kranken- und Altenpfleger bzw. –pflegerinnen. Dennoch, so Bammessel weiter, sei für die Diakonie auch zukünftig eine evangelische Prägung wichtig. „Dies erwarten auch die Menschen, die zu uns kommen.“

Eine konfessionslose Bewerberin hatte nach einer abgelehnten Bewerbung bei der Diakonie Deutschland wegen Diskriminierung auf Schadensersatz geklagt. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, und muss nach dem nun erfolgten Urteil über die Klage der abgelehnten Bewerberin entscheiden.

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