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Berger Gemeinderat lehnt Steinbrucherweiterung Bischberg entschieden ab

21.03.2017 Berg.

Die Firma Geiger beabsichtigt die Erweiterung des bestehenden Steinbruchs im Berger Gemeindeteil Bischberg  im südlichen und nordwestlichen Bereich um insgesamt 9,8 ha.

Die nun beantragte Erweiterung benötigt eine Genehmigung nach dem BImSchG. Laut Antragsunterlagen umfasst das zu erwartende Abbauvolumen nach Aussage von Bürgermeister Helmut Himmler im Gemeinderat brutto ca. 2,52 Mio. m³. Als Nettoabbauvolumen (abzgl. des nicht verwertbaren Materials) werden ca. 1,89 Mio. m³ angegeben. Im südlichen Bereich wird mit einer Abbautiefe von durchschnittlich 35 Meter geplant. Im Nordwesten soll die durchschnittliche Abbautiefe 22 - 24 Meter betragen.

Nicht alle der beantragten Flächen befinden sich im Eigentum des Antragstellers. Der Bürgermeister informierte das Gemeinderatsgremium über Details der eingereihten Antragsunterlagen: Das Vorhaben befindet sich im Außenbereich nach § 35 BauGB. Ein entsprechender Bebauungsplan existiert nicht.

Im Außenbereich sind Vorhaben dann zulässig, wenn es sich um sog. privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Zudem dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung muss ausreichend gesichert sein.

Die geplanten Erweiterungsflächen sind im Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Berg als Flächen für die Landwirtschaft bzw. als Waldflächen dargestellt. Eine Teilfläche  wurde von der Naturschutzbehörde als Trockenfläche nach Art. 13d BayNatSchG eingestuft.

Im vorliegenden Fall reicht der Widerspruch der Darstellungen des Flächennutzungsplanes aber nicht aus, um ein Entgegenstehen öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauBG geltend machen zu können. Diese Ausweisung als Fläche für Landwirtschaft oder Waldfläche ist keine sog. qualifizierte Standortzuweisung und daher zu wenig konkret, um in der Abwägung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ein höheres Gewicht beizumessen als der Tatsache, dass nach dem Baugesetzbuch für solch ein Vorhaben ein Privilegierungstatbestand vorliegt.

Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt zwar in einem gewissen Umfang vor, allerdings ist das Gebiet durch den flächenmäßig wesentlich größeren Umfang des bestehenden Betriebes entsprechend geprägt.

Weitere prüfenswerte öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB wie Wasser-, Immissionsschutz- oder Naturschutzrecht erfolgen im Verfahren durch die jeweilige Fachstelle bzw. Behörde. Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert, da das Gesteinsmaterial über den bestehenden Betrieb abgefahren werden kann.

Die Prüfung und Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen des Regionalplanes liegt im Zuge der Behördenbeteiligung in der Zuständigkeit der höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz).  Beim Scopingtermin am 24.09.2014 wurde daher von der Gemeinde Berg gefordert, dass ein Abweichen entsprechend begründet werden muss.

Nach der Darstellung des Sachverhaltes und den Feststellungen der Verwaltung zu diesem Antrag der Firma Geiger schloss sich eine rege Aussprache im Gemeinderat an, vor allem in Bezug auf die in diesem Antrag enthaltenen künftigen Abbauflächen, welche sich nicht mehr in den Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten des Regionalplanes befinden.

Hauptkritikpunkt der Diskussion stellt ein Grundstück  dar, welches sich im südlichen Teil des beantragten Abbaugebietes befindet und damit in Dorfnähe von Bischberg liegt. Verschiedene Gemeinderatsmitglieder  kritisierten vor allem, dass die Firma Geiger mit ihrem Gesteinsabbau auf dieser künftigen Abbaufläche immer näher an die Ortschaft Bischberg heranrückt und dadurch der Schutz der Bevölkerung nicht beachtet sowie das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Es wurde wiederholt die Belastung der Bürger durch die Sprengungen angesprochen, so dass von einem weiteren Heranrücken des Steinbruches an die Ortschaft Bischberg abzusehen sei.

Von Seiten des Gemeinderates wurde massive Kritik an dieser rücksichtslosen Vorgehensweise der Firma Geiger geübt. Daher machte sich Ärger und Unmut im Gemeinderat bemerkbar. In Konsequemz dieser Sachlage  wird ein weiteres Hranrücken an Bischberg im südlichen Teil der beantragten Erweiterungsfläche abgelehnt, da dieses Grundstück zum Dorf hin situiert ist und sich zudem außerhalb der im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und Vorbehaltsgebiete befindet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Regionalplan mit den Vorrang- und Vorbehaltsgebieten eine Zäsur festgesetzt hat, die bei dem nun vorliegenden Antrag auf Genehmigung zur Erweiterung des Kalksteinbruches nicht eingehalten wird. Die könne im Interesse der Bürgerinnen und Bürger von Bischberg nicht akzeptiert werden.
 

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