Das Nachrichtenportal für Neumarkt/OPf.
Donnerstag, 28.03.2024 / 15:34:10 Uhr
Neumarkt/OPf.

9° C

 News

"Beschleunigtes Jugendverfahren" am Amtsgericht Neumarkt

06.05.2015 Neumarkt.

Die Strafe soll der Tat auf dem Fuße folgen, nur dann entfaltet sie die optimale erzieherische Wirkung!
 
Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgrundsatz als Leitprinzip an oberster Stelle bei der Ahndung begangener und zur Vermeidung weiterer Straftaten.
Um auf eine strafrechtliche Verfehlung junger Menschen möglichst schnell eine angemessene Ahndung folgen zu lassen, praktiziert das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. seit  mehreren Monaten (01.12.2014) als erstes Gericht im Bezirk des OLG Nürnberg das sog. „Beschleunigte Jugendverfahren“.
 
Ziel des „Beschleunigten Jugendverfahrens“ ist es, im Bereich einfacher bis mittelgradiger Kriminalität durch eine Verbesserung und Straffung der Verfahrensabläufe spätestens binnen 4 Wochen nach der Tat eine Gerichtsverhandlung vor dem Jugendrichter sicherzustellen. Dies ist nur zu erreichen, wenn alle Verfahrensbeteiligten eng zusammenarbeiten.
 
Als rechtliche Grundlage dient das im Jugendgerichtsgesetz geregelte vereinfachte Jugendverfahren (§§ 76 bis 78 JGG) bei Jugendlichen (14 - 17-jährige) bzw. das beschleunigte Verfahren (§ 417 - 420 StPO) bei Heranwachsenden (18 - 20-jährige). Wie schon die Namensgebung zeigt, gewähren die genannten Normen Erleichterungen, durch die die Hauptverhandlung mit Blick auf den Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts auf das Wesentliche konzentriert werden kann. Die objektive Wahrheitsfindung  steht auch weiterhin unverzichtbar und ohne irgendwelche Abstriche im Vordergrund. 
 
Inspiriert wurde das „Beschleunigte Jugendverfahren“ durch das "Neuköllner Modell", das die verstorbene Berliner Jugendrichterin Kirstin Heisig in den Jahren 2008 und 2009 in Neukölln entwickelt hatte und das "Bamberger Modell", welches die Staatsanwaltschaft Bamberg im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz 2010 einführte.
 
Das „Beschleunigte Jugendverfahren“ ist nur für bestimmte Straftaten und Täterarten geeignet. Der Tatnachweis muss leicht und schnell zu führen sein, z.B. aufgrund eines Geständnisses oder weniger Zeugenaussagen. Der festgestellte Sachverhalt muss als einfache bis mittelgradige Straftat oder Wiederholungstat zu bewerten sein. Ungeeignet sind Straftaten, die die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordern (insbesondere Verbrechen) oder durch sog. Intensivstraftäter begangen wurden. Einfache Straftaten des erstmals straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden werden wie bisher im Wege der Ermahnung mit Erteilung von Weisungen oder Auflagen geahndet werden. 
 
Teilnehmende Behördenvertreter:
Dr. Harald Müller, Direktor des Amtsgerichts, Amtsgericht Neumarkt
Hans Ellrott, Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth
Danny Schaller, Richter am Amtsgericht, Amtsgericht Neumarkt
Helmut Lukas, Polizeioberrat, Polizeiinspektion Neumarkt
Peter Gotteswinter, Erster Polizeihauptkommissar, Polizeiinspektion Parsberg
Peter Kemeter, Polizeihauptkommissar, Autobahnpolizeistation Parsberg
Doris Spangler, Kreisjugendamt, Landratsamt Neumarkt
Petra Engster, Jugendgerichtshilfe, Landratsamt Neumarkt
 
« zurück


Diese Themen könnten Sie auch interessieren: